
Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen
Niederspannungsinstallationsverordnung vom 7. Nov. 2001 / Teilrevision vom 1. Januar 2018
1. Kapitel: Bewilligung für Installationsarbeiten
1. Abschnitt: Bewilligungspflicht
Art. 6
Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische
Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine
Installationsbewilligung des Inspektorates.
2. Abschnitt: Allgemeine Installationsbewilligung
Art. 7 Bewilligung für natürliche Personen
Natürliche Personen, die in eigener Verantwortung Installationsarbeiten ausführen, erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn:
a. sie fachkundig sind;
b. ihr Ausbildungsstand dem neuesten Stand der Technik entspricht und ihre Weiterbildung gewährleistet ist; und
c. sie Gewähr bietten, dass sie die Vorschriften dieser Berordung einhalten.
1 Fachkundig ist eine Person, welche die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat.
2 Fachkundige Person ist im Weiteren auch, wer drei Jahre Praxis im Installieren unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausweist, eine Praxisprüfung bestanden hat und:
a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis "Elektroinstallateur EFZ" und ein Diplom einer Fachhochschule (FH) in der Energie-/Elektrotechnik (Bachelor oder Master of Science FH) oder ein Diplom einer höheren Fachschule (HF) oder einen gleichwertigen Abschluss bersitzt;
b. ein eidgenössisches Fähigkeitszeungis eines dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufes oder die Maturität und ein Diplom einer eidgenössischen technischen Hochschule oder FH in der Energie-/Elektrotechnik (Bachelor oder Master of Science FH) oder ein Diplom einer HF oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt; oder
c. ein eidgenössisches Diplom (höhere Fachprüfung, HFP) eines dem Elektroinstallations- und Sicherheitsexperten nahe verwandten Berufes besitzt.
3 Das UVEK legt die Einzelheiten der Praxisprüfung in Zusammenarbeit mit den branchenüblichen Organisationen der Arbeitswerlt (OdA)fest. Die sicherheitsrelevanten Kompetenzen gemäss Berufgsprüfung als Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit und Höherer Fachprüfung als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte sind in jedem Fall zu prüfen.
4 Über die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen und über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe entscheidet das Inspektorat in analoger Anwendung der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003.